A Polish NGO, Stowarzyszenie Wolne Społeczeństwo (Free Society Association), accuses the Federal Republic of Germany of promoting the violations of the rights of foreign families to family life and to free movement from Germany, by means of national hostility and humiliation.
The complaint ensued from the unlawful nationwide manhunt on 1 December 2017 for a Polish family who had with their newborn child lawfully left the hospital in Krefeld in Germany exercising their unrestricted parental care. There were many previous similar violations of family life and personal liberty rights of Polish parents and children in Germany.
(The German insulting and interference with the privacy of the Polish family.)
The Polish NGO accuses the Federal Republic of Germany of real national hunting for Polish children.
The protest concerns the arbitrariness of the staff of the youth welfare office and police, who illegally presume the power to "take over the guardianship of the child in advance", and to force without a court order the Polish mother to leave her newborn healthy child in the hospital although she lawfully exercised unrestricted parental care, looked after the child herself, made no reason to expect any endangerment to the child. The protest concerns proceedings were Polish mothers are deprived of there custody rights to their children even before the child is born.
The NGO demands respect for the rule of law throughout the territory of the EU, calls on the Federal Republic to respect Art. 67 of the Treaty on the Functioning of the European Union and Art. 3 para. 3, Art. 6 para. 2, para. 3, para. 4, Art. 25, Art. 28 of the constitution of the Federal Republic of Germany:
(1) Germany should observe the principles of the rule of law and fair trial for the family and for the child. The territory of the EU must not be turned to a hunting ground for German youth welfare offices. In a family case known to the complaining NGO a German judge initiated the court proceedings with alleged parent application which the judge just made up herself. Such violations always remain punish-free and without any consequences for the perpetrators. The youth welfare offices are allowed by the German state to act unlawfully and increasingly brutally.
(2) The German state may only separate the child from his family in cases of a grave family negligence in child's care, or if the direct threat of such negligence has been proven. A child may not be taken from the family for a mere change or improvement the living conditions of the child, as it is directly forbidden by constitutional law of Germany. It is illegal to remove a child from the family if no actual failure in the family or actual risk of child's neglect have been proven. The constitutional protection is also given to the child and his single parent when both together make up a family of two members. Without the evidence of failure or the risk of neglect the child should not be taken away from his or her single parent and transferred to the other parent, even if it has been proven that the other parent objectively could better serve the child. The state is forbidden by constitutional law to take the child away if the public servants only believe that the threat is "not excluded". A threat that justifies the abduction of children according to the German constitution should undoubtedly exist before the state intervenes.
(3) The Federal Republic of Germany should stop the intentional violations of the rights of Polish citizens to family life during their stay on the territory of Germany or after moving to Poland. For the families who have decided to live in Poland, should be protected under the EU treaty law regarding the free relocation from the federal territory and the jurisdiction of the Polish courts.
(4) Germany should stop spreading the national hatred against Polish families as it is systematically conducted against Polish-born parents by employees of the Youth Welfare Office, government employees, police officers, judges by encouraging arbitrary measures in the form of official child abduction and by promoting physical violence against parents when Polish families move to Poland with children or just dare to mention or plan to move to Poland.
(5) The federal and state governments are obliged to uphold the rule of law and the right to fair trial, in order to safeguard the following rights of every family and parent in family court: to gather evidence; to impartial judges and the exclusion of the judicial cliques from family courts, wherever the same judges are today allowed to handle every family matter of a family and thereby become true rulers over the family; to a single final decision in a family case; to the certainty and immutability of the subject - matter of a pending family proceedings as well as to guarantee a court decision for every breach of procedure indicated within the appeal proceedings.
(6) The Polish and foreign families in Germany should be legally protected against dishonest psychological compulsory examination during court hearings and by arbitrarily selected experts who do not speak even the mother tongue of the assessed persons, and against any other form of discrimination based on the nationality.
(7) The participation of EU non-governmental organizations as members of the state community should be guaranteed under Article 6 (2) of the constitution of Federal Republic of Germany in any family proceedings concerning parental care or child care.
(8) The provisions of § 1671 of German Civil Code should be abolished as they are abused for arbitrary judicial robbery of the children from single mothers, where there is no neglect of the child, and serve for actual exploitation of foreign mothers who are needed in Germany only to raise the child to the age when a German judge may arbitrary claim that "the father's care best suits the welfare of the child", even though the mother with the child form together a constitutionally protected family.
(9) In any family case concerning the eventual withdrawal of parental authority from a parent, the parent should be entitled to a state legal aid allowing a nationwide selection of lawyers, granted by law without any judicial discretion.
(10) The Federal Republic of Germany as well as the European Commission should assure that the jurisdiction of family courts of the Member State is no longer extended to comprise the decisions on the withdrawal of parental authority from foreigners who have only foreign nationality and that the jurisdiction comprises only decisions concerning the way in which parental authority is exercised, in accordance with Article 8 of Council Regulation (EC) No 2201/2003 (Article 1 does not regulate jurisdiction) and, in accordance with Article 67 of the Treaty the European Union, which do not allow such withdrawal under EU law.
The NGO stated that the insulting and degrading comments of the media in Germany about young Polish family which not only did not break any law in Germany, but was a victim of the state arbitrariness and lawlessness of the German state, shows that that the border between a democratic constitutional state and a totalitarian lawlessness in Germany is being reached today.
In no democratic state governed by the rule of law, state officials are allowed to remove children from families or place them under guardianship or to force a mother to leave her child at the hospital without court decision. In the Federal Republic of Germany, on the other hand, it is promoted by the state and applauded by the mass media, as the events of 01.12.2017 of Krefeld and other cases show state arbitrariness and lawlessness against Polish families in Germany.
(German police with rifle against Polish parents and their small child.)
Bundeskanzleramt
Willy-Brandt-Strasse 1
10557 Berlin (GERMANY)
Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz
Mohrenstraße 37
10117 Berlin (GERMANY)
Anklage wegen Deutschlands Jagd auf polnische Kinder
Wir werfen der Bundesrepublik Deutschland das Fördern der Verletzungen der Rechte ausländischer Familien auf Familienleben und auf freien Wegzug aus Deutschland, welches sich durch nationale Feindlichkeit und Erniedrigungsangriffe auszeichnet.
Gegenüber einer rechtswidrigen bundesweiten Fahndung am 1. Dezember 2017 nach einer polnischen Familie, die im Rahmen uneingeschränkter elterlicher Sorge ein Krankenhaus im Krefeld zusammen mit ihrem neugeborenen Kind rechtmäßig verlassen hatte, sowie gegenüber den mehreren vorherigen ähnlichen Verletzungen der Rechte auf Familienleben und persönliche Freiheit der polnischen Eltern und Kinder in Deutschland,
klagen wir die Bundesrepublik Deutschland wegen der staatlichen Jagd auf polnische Kinder an.
Wir protestieren gegen die Willkür der Bediensteten von Jugendamt und Polizei, die sich die Befugnis rechtswidrig anmaßen,"im Vorfeld die Vormundschaft für das Kind zu übernehmen", und ohne Gerichtsbeschluss die "Auflage" der polnischen Mutter zu machen, ihr völlig gesundes Kind im Krankenhaus "zu lassen", obwohl sie rechtmäßig uneingeschränkte elterliche Sorge ausübte, das Kind selbst betreute und keine Kindeswohlgefährdung dabei festgestellt wurde.
(1) Wir fordern die Wahrung der Prinzipien von Rechtsstaatlichkeit und fairen Gerichtsverfahren für die Familie und für das Kind auf dem ganzen Gebiet der EU, das kein Jagdgebiet für deutsche Jugendämter sein darf. Wir deuten auf eine rechtswidrige Kindeswegnahme durch das Handeln von Jugendämtern und Gerichten, welche den Jugendämtern gerne zuarbeiten. In einem uns genau bekannten Verfahren wurde sogar ein verfahrenseinleitender Antrag von Richterin frei erfunden. Solche Rechtsverletzungen bleiben immer straffrei und ohne jeglicher Konsequenzen für die Täter. Die Jugendämter bekommen von dem Staat und der Regierung den Freibrief, weiter rechtswidrig und immer brutaler zu handeln.
(2) Wir rufen die Bundesrepublik Deutschland zur Achtung von Art. 67 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, sowie Art. 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Art. 25, Art. 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland auf. Gemäß dem Grundgesetz darf der Staat das Kind von seiner Familie nur in den Fällen des Versagens der Familie in der Erziehung oder Pflege des Kindes trennen, oder wenn ein Grund besteht und die Bedrohung von Verwahrlosung des Kindes bewiesen wird. Der staatliche Kindesentzug, der nur die Lebensbedingungen des Kindes ändern oder eventuell verbessern soll, ist grundgesetzlich ausgeschlossen. Der Kindesentzug ist illegal, wenn kein tatsächliches Versagen oder keine tatsächliche Gefahr der Verwahrlosung bewiesen wurden. Der grundgesetzliche Schutz steht auch dem Kind und seinem alleinerziehenden Elternteil zu, wenn beide zusammen eine Familie von zwei Mitglieder bilden. Ohne die Beweise vom Versagen oder der Gefahr der Verwahrlosung darf man das Kind seinem alleinerziehend Elternteil nicht wegnehmen und darf nicht die elterliche Sorge auf den anderen Elternteil übertragen, sogar wenn man es bewiesen hätte, dass der andere Elternteil objektiv das Kind besser betreuen könnte. Die grundgesetzmäßige Wegnahme des Kindes aus seiner Familie kann nur dann erfolgen, wenn das Versagen der Familie oder die Bedrohung von Verwahrlosung in der Familie in einem fairen Gerichtsverfahren bewiesen worden sind. Es ist dem Staat grundgesetzlich verboten, das Kind wegzunehmen, wenn die staatlichen Bediensteten lediglich glauben, dass die Bedrohung "nicht ausgeschlossen" sei. Eine Bedrohung, die den Kindesentzug nach dem Grundgesetz begründet, soll schon vor dem Entzug des Kindes ohne Zweifel tatsächlich bestehen und vor Gericht bewiesen werden. Das Grundgesetz erlaubt den Schutz des Kindes vor einer "nicht ausgeschlossen" Bedrohung deswegen nicht, weil es das Kind vor Bedrohung seitens des Staates und der staatlichen Bediensteten schützt, die eine Familie für ihren eigenen persönlichen Profit willkürlich zerstören wollen.
(3) Wir werfen der Bundesrepublik Deutschland vor, die Rechte polnischer Bürger auf Familienleben während ihres Aufenthalts auf dem Bundesgebiet oder auch nach ihrem Umzug nach Polen vorsätzlich verletzt zu haben. Wir fordern auf, die EU-Vertragsfreiheiten betreffend freien Wegzug der Familien zu wahren, die sich auf ein Leben in Polen entschieden haben.
(4) Wir werfen dem Bund sowie den Bundesländern Volksverhetzung vor. Diese wird systematisch gegen polnischstämmigen Eltern von den Mitarbeitern des Jugendamtes, Regierungsbediensteten, Polizisten, Richter durch die Förderung der Willkürmaßnahme im Gestalt von der amtlichen Kindesentziehung als auch durch die Förderung physischer Gewalt gegen die Eltern betrieben, wenn polnische Familien den Wegzug nach Polen mit Kindern unternehmen oder sich nur wagen, den Umzug nach Polen zu erwähnen oder zu planen.
(5) Wir rufen den Bund und die Bundesländer zur Wahrung des Rechtsstaatsprinzips und des Rechtes auf ein faires Gerichtsverfahren auf, zur Wahrung folgender Rechte jeder Familie und jedes Elternteils vor Familiengericht:
(5.1) auf Beweiserhebung;
(5.2) auf unparteiische Richter und den Ausschluss der richterlichen Klüngelschaft, in Familiengerichten, wo immer dieselbe Richter jede Familiensache einer Familie heutzutage bearbeiten dürfen und dadurch zur wahren Herrschern über die Familie werden;
(5.3) auf ein einziges Endentscheidung in einem Familienverfahren;
(5.4) auf Bestimmtheit und Unveränderlichkeit des Verfahrensgegenstandes eines anhängigen Familienverfahrens sowie
(5.5) auf obligatorische Entscheidung jedes Beschwerdegerichtes über alle Verletzungen des Verfahrensrechtes, die dem Gericht des ersten Rechtszuges im Beschwerdeverfahren formell vorgeworfen worden sind.
(6) Für die polnische und ausländische Familien in Deutschland fordern wir den gesetzlichen Schutz vor unehrlicher psychologischer Zwangsbegutachtung während Gerichtsverhandlung im Gerichtssaal und durch willkürlich auserwählte Sachverständigen, die selbst die Muttersprache des Begutachteten nicht sprechen, jedoch eine unvollständige Beherrschung der deutschen Sprache als Anzeichen einer psychischen Erkrankung des Elternteils oder einer Entwicklungsverzögerung des Kindes abwegig erklären.
(7) Wir fordern die Verwirklichung des Rechtes aus Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, auf die Beteiligung der EU-Nichtregierungsorganisationen als Mitglieder der grundgesetzlichen staatlichen Gemeinschaft in jedem Familienverfahren, das die elterliche Sorge oder Betreuung für ein Kind betrifft.
(8) Wir fordern die Abschaffung § 1671 Bürgerliches Gesetzbuches, der zum willkürlichen gerichtlichen Raub der Kinder der alleinerziehenden Mütter missbraucht wird, der einer tatsächlichen Ausbeutung der ausländischen Mütter dient, wenn kein Versagen der Mutter oder keine Verwahrlosung des Kindes bestehen, nachdem das Kind von der Mutter ausreichend großgezogen wird, wenn nach willkürlichen Behauptung des deutschen Richters "die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht", und das obwohl bei der Mutter dem Kind gut geht und beide zusammen eine Familie bilden, die zum Schutz aufgrund Art. 6 Abs. 3 des Grundgesetzes berechtigt ist.
(9) In jedem Familienverfahren betreffend einen eventuellen Entzug der elterlichen Sorge von einem Elternteil fordern wir gesetzliche Garantie einer staatlichen Verfahrenskostenhilfe, welche eine bundesweite Auswahl der Rechtsanwälten erlaubt und ohne richterliches Ermessen kraft Gesetzes bewilligt wird;
(10) Wir fordern von der Bundesrepublik Deutschland sowie von der Europäischen Kommission eine Zusicherung, dass die Zuständigkeit eines Familiengerichtes des Mitgliedstaates nicht mehr um die Entscheidungen über den Entzug der elterlichen Sorge von Ausländer erweitert wird, die nur fremde Staatsangehörigkeit besitzen, und dass sie nur in dem Bereich der Entscheidungen über die Weise von Ausübung der elterlichen Sorge anerkannt wird, gemäß Art. 8 der Verordnung des Rates(EG) Nr. 2201/2003 (Art. 1 bestimmt keine Zuständigkeit) sowie gemäß Art. 67 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die keinen solchen Entzug aufgrund des EU-Rechts zulassen.
Wenn wir die beleidigende und erniedrigende Kommentare der Medien in Deutschland über junge polnische Familie lesen: "Dieses Pärchen flüchtete mit Baby aus Klinik",^[ "http://www.bild.de/regional/duesseldorf/baby/eltern-verschwinden-mit-kind-54056084.bild.html".] welche nicht nur kein Gesetz in Deutschland gebrochen hat, sondern selbst zum Opfer der staatlichen Willkür und Gesetzlosigkeit des deutschen Staates wurde, kommen wir zur Überzeugung, dass die Grenze zwischen demokratischen Rechtsstaat und einer totalitären Gesetzlosigkeit in Deutschland heutzutage überschritten wird. Als unzählige polnische Familien während des letzten Jahrhunderts unvorstellbare Verluste infolge totalitärer Gesetzlosigkeit in Deutschland erlitten haben, sind wir verpflichtet, auf die neue Bedrohung zu verweisen.
In keinem demokratischen Rechtsstaat dürfen die staatliche Bediensteten ohne Gerichtsverfahren den Eltern ihr Kind wegnehmen oder unter Vormundschaft zu stellen sowie einer sorgeberechtigten Mutter den Befehl zu geben, ihr Kind im Krankenhaus zu verlassen. In Bundesrepublik Deutschland werden sie dagegen vom Staat dazu verhetzt und von Massenmedien applaudiert, wie die Ereignisse vom 01.12.2017 im Krefeld zeigen.
Die andere Fälle der staatlichen Willkür und Gesetzlosigkeit gegen polnische Familien in Deutschland, die uns beschäftigen, erheben die obige Einschätzung über jeden Zweifel.
Zwei alleinerziehende Mütter sind mit ihren kleinen Kindern in den Jahren 2013 und 2014 von Deutschland nach Polen - ihre Heimat, umgezogen.
Die erste Mutter beendete in Deutschland das Studium Deutsch als Fremdsprache. In Polen hatte sie eine zugesprochene Arbeitsstelle, Wohnung, Familie; in Deutschland blieb der Vater des Kindes, der auf das Sorgerecht für sein Kind freiwillig freiwillig verzichtet hatte.
Die zweite Frau kehrte in einer ähnlichen Situation nach Polen zurück, als sie in Deutschland wegen Wasserschaden keine entsprechende Wohnbedingungen für die Zeit der Hausrenovierung hatte; der Vater ihres Kindes hat das Sorgerecht für sein Kind niemals beantragt.
Genau zu den Zeitpunkten, als die Mütter die deutschen Familiengerichte über ihren vollendeten Umzügen nach Polen benachrichtigten, wurden den beiden Müttern ihre Kinder in Deutschland weggenommen und zwar in jeder Sache noch bevor ein Beschluss über den Kindesentzug erlassen worden ist.
Beide haben sich um ihre Kinder sorgfältig gekümmert. Keine von ihnen hatte jemals ihr eigenes Kind in irgendeiner Weise gefährdet. Keine von ihnen stellte für das Kind eine Bedrohung dar.
Beide wurden Opfer von staatlichen Aggression und Willkür. Sie wurden sogar durch die Bediensteten geschlagen, die im Auftrag des deutschen Staates wirkten. Sie wurden finanziell durch die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in den Ruin getrieben.
Die erste der beiden Mütter, Frau S. S., kam mit ihrem Kind aus Polen nach Deutschland Anfang des Jahres 2014 für eine Gerichtsverhandlung wegen Unterhaltszahlungen für ihr Kind vom Vater des Kindes.
Nach der Verhandlung wurde sie unter Androhung des Kindesentzugs von Jugendamtsbediensteten dazu genötigt, mit ihrem Kind in Deutschland bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens zu bleiben, welches durch das Amtsgericht Wetzlar in Hessen nach ihrem Umzug nach Polen rechtswidrig eingeleitet wurde.
Die Richterin Jeanette Vollmer von Amtsgericht Wetzlar informierte sie fälschlicherweise darüber, dass der Kindesvater einen Antrag auf Wiederherstellung seiner elterlichen Sorge stellte. Die Richterin hat einen Gerichtsbetrug begangen.
Am 1. August 2014, vor dem Abschluss dieses anderen Gerichtsverfahrens, in dem die Mutter das Gericht über ihren vollendeten Umzug nach Polen benachrichtigte, wurde ihr das Kind in Deutschland aus dem Kindergarten entführt, und ohne Rechtfertigung in die Obhut einer kommerziellen Pflegefamilie gegeben.
Die Pflegefamilie und der Aufenthaltsort des Kindes werden seit Jahren vor der Mutter geheim gehalten, obwohl niemand der Mutter irgendeine bedrohliche Absichten oder Handlungen gegenüber ihr Kind vorgeworfen hatte. Seit Jahren, trotz der gerichtlichen Zusicherung von wöchentlichen Besuchskontakte, haben das Kind und die Mutter keinen Kontakt miteinander.
Die andere Mutter, Frau U. M., kam mit ihrem Kind aus Polen nach Dresden in Sachsen ‐ Deutschland im September 2014, um die Wohnungsrückgabe vorzubereiten.
Am 8. September 2014 entführten deutsche Beamten, Polizisten und Feuerwehrleute ihr Kind, nach dem Einbrechen des Fensters im zweiten Stock, Verwüsten der Wohnung und Niederschlagen der Mutter.
Um den Überfall zu rechtfertigen warf der Richter Klaus Ehrnsperger der Mutter ohne Beweis und abwegig die angebliche Absicht eines Kindesmordes und Selbstmordes vor, und das ohne psychologische Untersuchung und entgegen aktuellen dem Gericht vorgelegten psychiatrischen Attesten von unabhängigen Fachärzten über den normalen gesunden psychischen Zustand der Mutter.
Ihre Wohnung wurde ohne gerichtlichen Durchsuchungsbefehl durchsucht. Das Kind wurde vorläufig dem Vater anvertraut, obwohl die Mutter schon vorher Beweise auf die Gewalttätigkeit des Vaters dem Kind gegenüber einreichte. Trotzdem wird das Kind von der Mutter ungerechtfertigt isoliert, weil die Mutter den Umzug mit ihm nach Polen wagte.
Ohne Einwilligung der Mutter verfolgte der Richter jahrelang die Mutter mit Forderung einer psychiatrischen Bewertung während Verhandlung in Gerichtssaal vor Augen aller Beteiligten und in Anwesenheit des Kindes, durch einen Psychiater, den der Richter selbst für richtig hielt.
Zur Zeit wird das Verfahren in der Sache des Kindes der polnischen Mutter in Dresden, Frau U. M., weiter schädlich für die Familie durch überflüssige und rechtswidrige gerichtliche Interventionen und Beschränkungen der elterlichen Rechte seit drei Jahren fortgeführt. Solches Verfahren raubt dem Kind die ganze Kindheit mit seiner Mutter. Am 26.08.2015 wurde die Mutter von dem gerichtlich erwählten und benannten "Umgangspfleger" während des Umgangs im Beisein ihres Kindes verprügelt. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Körperverletzung wird bis heute (04.12.2017) von der Staatsanwaltschaft in Dresden bearbeitet.
Das Amtsgericht Dresden hat das Familienverfahren schon am 30.06.2014 mit einer Endentscheidung rechtskräftig beendet. Die alleinerziehende Mutter wurde benachrichtigt, dass es nur die Kostenentscheidung noch folge. Weil sie damals ihre Wohnung in Dresden wegen Wasserschaden verlassen musste, zog sie mit dem Kind nach Polen zu ihren Eltern, die in Betreuung des Kindes helfen konnten.
Der Umzug des Kindes nach Polen bewegte den Richter Klaus Ehrnsperger zur rechtswidrigen Wiedereröffnung des Verfahrens. Als die Mutter mit dem Kind nach Dresden kam, organisierte der Richter den brutalen Überfall auf die Wohnung der Mutter, um das Kind illegal zu entführen. Der Mutter wurde durch einstweilige Anordnung die elterliche sorge ohne Grund entzogen.
Am 16.06.2017, nach drei Jahren Quälerei des Kindes und der Mutter, hat der Richter in dem Verfahren, das schon am 30.06.2014 mit Endentscheidung beschlossen wurde, eine zweite "Endentscheidung" erlassen, um die Mutter der elterlichen Sorge noch einmal zu berauben.
Wegen des Umzuges des Kindes nach Polen vor dem 30.07.2017, was mit Abmeldung des Kindes aus dem Wohnregister in Deutschland formalisiert wurde, waren die Gerichte im Dresden seitdem in der Sache des Kindes unzuständig. Für das "Rechtsstaat" Deutschland machte das jedoch gar keinen Unterschied. Die Richter erklärten, der Umzug als "vorgetäuscht", obwohl sie keine unwirkliche Handlung der Mutter dabei gefunden hatten.
Am 06.02.2017 haben wir der Vorsitzenden der Christlich Demokratischen Union Deutschlands, Frau Dr. Angela Merkel, sowie dem Vorsitzenden der Partei Recht und Gerechtigkeit, Herrn Dr. Jarosław Kaczyński, unseren Aufruf zur öffentlichen Untersuchung des Amtsraubes von polnischen Kinder in Deutschland vorgestellt. Wir haben damals auf die öffentlich in Polen angehobenen Erwartungen verwiesen, dass "die Frage der Politik der deutschen Jugendämter gegenüber polnischen Familien und ihren Kinder in Deutschland" diskutiert werden könnte ("Gazeta Finansowa" 20. Januar 2017, S. 10). Beide Regierungsparteien teilen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, die nach unserer Einschätzung heutzutage in den Familienverfahren in Deutschland und in Polen leider nicht verwirklicht werden.
Die Ereignisse, die am 06.11.2017 in Bayerischen Pfaffenhofen an der Ilm stattgefunden haben, überzeugen uns, dass wir unseren Aufruf vom 06.02.2017 wiederholen sollen.
Der verzweifelte 28-jährige, junge Vater aus Kasachstan hat in Pfaffenhofen, ohne den Absicht zu haben, jemanden zu beschädigen, gegen die Zerstörung seiner Familie durch staatliche Wegnahme seiner einjähriger Tochter von ihrer Mutter protestiert. Er handelte mit Vernunft, forderte Wasser und einen Arzt für seine Geisel, was die Fernsehberichte (N24, BR) jedoch verschwiegen haben. Im Fernsehen wurde er ohne Begründung als "psychisch labil" bezeichnet, obwohl seine Taten rationelle Motivation hatten. Seiner Verzweiflung lag offensichtlich der Verlust der Hoffnung auf Rechtsstaatlichkeit in Familienverfahren in Deutschland zugrunde. Das deutsche Fernsehen hat dabei eine Demonstration der Herzlosigkeit gegenüber dem Vater und der Familie des Kindes gegeben. Dazu kam es noch die mediale Gewaltbewerbung durch Prahlerei mit neuer Polizeiwaffen. Es wurde kein Wort an die Familie verschwendet. Die Fernsehjournalisten haben dafür das Mitgefühl der Zuschauer sogar für die angeblich "schockierten" Schaulustigen zu erwecken versucht.
Es ist die Zeit für öffentliche Aufklärung und offene Diskussion, weil es in Deutschland zur Eskalation der staatlichen Gewalt und zur gezielten Desinformation durch staatlichen Massenmedien erweislich kommt. Die Familien werden mit Gewalt zerstört. Statt der Familie den rechtlichen Schutz zu versichern, nutzt die Bundesrepublik Deutschland ihre Medienmacht um die Gesetzlosigkeit in den Familiensachen zu verbergen. Die Regierungsjournalisten heben nur das angebliche Leid der amtlichen Täter der Familienzerstörung hervor, obwohl die Familienmitglieder, vor allem Kinder, offensichtlich am meisten getroffen sind. In den Berichten der deutschen Massenmedien leiden die amtlichen Täter, die willkürlich zahlreiche Familien zerstören, unter "psychischen Belastung" und anderen angeblich "schweren" Folgen. Die Mitglieder der zerstörten Familien werden dagegen in den deutschen Medien als gefühllose und psychisch kranke Menschen vorgestellt oder überhaupt nicht erwähnt. Aus der Aussagen der Publikum werden von den unehrlichen Journalisten einseitig immer nur die Worte der Unterstützung für die Beamte ausgewählt sowie Worte der Empörung und "Schock" gegenüber der Handlungen der Familienmitglieder, die sich gegen die staatliche Gewalt wehren.
Die staatliche Interventionen ins Familienleben sind nach den Aussagen der Staatsfunktionäre mit dem Schwinden des Glaubens an Rechtsstaatlichkeit in Deutschland verbunden: "Der Präsident des Bayerischen Landkreistages, Christian Bernreiter, erklärte gegenüber dem Bayerischen Rundfunk, dass schon seit längerer Zeit mehr Aggressivität und Gewaltbereitschaft in Ämtern festzustellen sei. (...) Auch das Verständnis für den Rechtsstaat sinke in vielen Fällen, so der Deggendorfer Landrat im BR-Interview".^[ "https://www.br.de/nachrichten/oberbayern/inhalt/geiselnehmer-von-pfaffenhofen-war-polizeibekannt-100.html".] Es soll dabei bemerkt werden, dass in Deutschland die Verankerung der Rechtsstaatlichkeit in dem Grundgesetz (GG) zweitrangig ist. Die Versicherung von Art. 79 Abs. 3 GG gilt für Art. 28 GG betreffend den "Rechtsstaat" nicht.
Die vorgestellte Verfahren zeigen, dass die verzweifelte Eltern keinen Glauben an den Rechtsstaat seitens der Bundesrepublik Deutschland objektiv haben können.
Als weitere Erklärung der Gesetzlosigkeit in Familiensachen fügen wir hiermit den Strafantrag wegen richterlicher Rechtsbeugung bei, der am 27.09.2017 der Staatsanwaltschaft, bis heute ohne Ergebnis, vorgestellt wurde.
Staatsanwaltschaft Dresden
Postfach 160206, 01288 Dresden (Germany)
Strafantrag wegen richterlicher Rechtsbeugung
Wir beantragen, das Strafverfahren gegen den Richter am Amtsgericht Dresden Herrn Klaus Ehrnsperger wegen Rechtsbeugung einzuleiten.
Wir werfen dem Richter folgende Verletzungen der grundlegenden Prinzipien des Verfahrensrechts im Familienverfahren Az. 301 F 1795/14 und folgende Straftaten vor:
(1) die unzulässige erneute Endentscheidung in einer und derselben Sache, die Verletzung des Rechtes auf eine einzige Endentscheidung in der Sache, die mit dem Beschluss vom 30.06.2014 gemäß § 38 FamFG bereits entschieden wurde und nur eine Kostenentscheidung noch erwartete;
(2) die Verletzung des Rechtes auf Gericht und gesetzlichen Richter dieses Mitgliedstaates der EU, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem solchen Verfahren erworben hatte, welches aufgrund § 24 FamFG von Amts wegen eingeleitet wurde, und deswegen nach der Aufenthaltsänderung ohne vorherigen Antrag gemäß Art. 8 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 2201/2003 gerichtliche Handlung betreffend die elterliche Sorge für das Kind in dem vor der Kindesmutter verlassenen Staat nicht rechtfertigen konnte;
(3) die Verletzung Art. 16 des Haager-Kindesentführungsübereinkommens i.V.m. Art. 11 Abs. 5 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 2201/2003, die am 16.06.2017 durch das Entscheiden über elterliche Sorge vor dem rechtmäßigen Ende eines solchen Verfahrens folgte, welches aufgrund des Haager-Kindesentführungsübereinkommens rechtmäßig eingeleitet wurde;
(4) die Verletzung des Rechtes auf Parteiöffentlichkeit, § 357 ZPO i.V.m. § 30 FamFG, auf Widerspruchsrecht gemäß § 404 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 30 FamFG, durch Verhinderung der Ausübung des Rechtes auf Ablehnung des Sachverständigen gemäß § 406 ZPO i.V.m. § 402 und § 373 ZPO, angesichts der Ladung der Sachverständigen zum Termin am 05.09.2014 mit der telefonischen Beauftragung am 14.08.2014 einer Begutachtung der beteiligten Mutter während des Termins am 05.09.2014;
(5) die Verletzung des Rechtes auf Parteiöffentlichkeit und des Rechtes auf Ermittlungsmitwirkung, § 357 ZPO i.Vm. § 30 FamFG und § 27 FamFG, durch die Bestimmung des Verhandlungstermins am 05.09.2014 in der Zeit (und Ort) der Begutachtung der beteiligten Mutter, womit dieser Beteiligten, im Gegensatz zu anderen Beteiligten mit Verstoß gegen § 33 Abs. 1 S. 2 FamFG, die Beiwohnung der Beweisaufnahme nicht erlaubt wurde;
(6) die Verletzung des Rechtes auf Parteiöffentlichkeit und des Rechtes auf Ermittlungsmitwirkung, § 357, § 411 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 30 FamFG und § 27 FamFG, durch die telefonische Beauftragung am 14.08.2014 einer psychologischen "Untersuchung" des Kindesvaters in dem Verfahren ohne Wissen der Kindesmutter in diesem Verfahren;
(7) die Verletzung des Rechtes auf Sachverständigen Zeugen, § 414, § 373 ZPO i.V.m. § 30 FamFG und § 27 FamFG, durch wiederholte falsche richterliche Erklärung, dass die Sachverständige am 05.09.2014 ohne die betroffene Mutter bis Mai 2015 jemals im Leben gesehen und gesprochen haben, für "sehr wahrscheinlich" gehalten hätte, dass "bei der Kindesmutter entweder eine wahnhafte Störung oder eine paranoide Schizophrenie vorliegt", wobei in Wirklichkeit die Sachverständige sagte nur, dass sie "nach Auswertung der Aktenlage (...) eine reine wahnhafte Störung, aber auch eine paranoide Schizophrenie für möglich" hielte, und später schrieb, dass "im Rahmen der mündlichen Erörterung der Sachverständigen differenzialdiagnostisch verschiedene Störungen zur Diskussion gestellt" wurden. Die beteiligte Mutter wurde der Möglichkeit der Teilnahme an der "Diskussion" und Auswertung ihrer Gesundheits Atteste durch die Bestimmung des Verhandlungstermins am 05.09.2014 in der Zeit (und Ort) der Begutachtung der Beteiligten beraubt. Sie konnte den Unterschied zwischen den Ausdrücken "sehr wahrscheinlich" und "möglich" sowie "festgestellt" und "zur Diskussion gestellt" nicht erklären.
(8) die Verletzung des Rechtes auf Beweis durch öffentliche Urkunden, § 415, § 373 ZPO i.V.m. § 30 FamFG und § 27 FamFG, durch grundlose Verweigerung der Beweise im Gestalt von unabhängigen psychiatrischen Attesten der vollkommenen Gesundheit der beteiligten Mutter.
Außerdem bringen wir folgende Verdachte betreffend das Familienverfahren Az. 301 F 1795/14 gegen den Richter vor:
(9) den Verdacht auf die Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat und Begünstigung betreffend die Körperverletzung und Beleidigung durch Herrn Benjamin Michael der Mutter in Anwesenheit ihres Kindes, § 257, § 357 StGB;
(10) den Verdacht auf Strafvereitelung oder Strafvereitelung am Amt betreffend die Körperverletzung und Beleidigung durch Herrn Benjamin Michael der Mutter in Anwesenheit ihres Kindes, sowie betreffend Hausfriedensbruch in der Wohnung der Mutter, die Entziehung Minderjähriger von seiner Mutter und die immer wiederkehrende Körperverletzungen des Kindes, das seiner Mutter unbegründet entzogen wurde, § 258, § 258a, §123 oder § 124, 235 StGB;
(11) den Verdacht auf Volksverhetzung gegen die Mutter bei Entziehung Minderjähriger, § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB;
(12) den Verdacht auf Vorteilnahme und Bestechlichkeit des Richters, der rechtswidrig und konsequent eine Partei, die Kindesmutter im Verfahren Az. 301 F 1795/14 benachteiligte.
Begründung
Brutale Kindesentführung
Das Kind wurde der Mutter auf brutale Weise entführt. Die Mutter kam mit ihrem Kind aus Polen nach Dresden in Sachsen, Deutschland, im September 2014, um die Wohnungsrückgabe im Falle eines Hindernisses in Hausrenovierung vorzubereiten, nachdem sie mit dem Kind am 30. Juli 2014 den Umzug nach Polen wegen Wasser- und Schimmelschaden in der Wohnung abgeschlossen hatte.
Am 8. September 2014 entführten deutsche Beamten, Polizisten und Feuerwehrleute ihr Kind, nach dem Einbrechen des Fensters im zweiten Stock, Verwüsten der Wohnung und Niederschlagen der Mutter.
Um den Überfall zu rechtfertigen warf der Richter Klaus Ehrnsperger der Mutter ohne Beweis und abwegig die angebliche Absicht eines Kindesmordes und Selbstmordes vor, und das ohne psychologische Untersuchung und entgegen aktuellen dem Gericht vorgelegten psychiatrischen Attesten von unabhängigen Fachärzten über normalen gesunden psychischen Zustand der Mutter. Die Wohnung der Mutter wurde ohne gerichtlichen Durchsuchungsbefehl durchsucht. Das Kind wurde vorläufig dem Vater anvertraut, obwohl die Mutter schon vorher Beweise an Gewalttätigkeit des Vaters dem Kind gegenüber einreichte. Das Kind bleibt infolgedessen seit drei Jahren von der Mutter ungerechtfertigt isoliert, weil die Mutter den Umzug mit ihm nach Polen wagte.
Ohne Einwilligung der Mutter verfolgte der Richter durch zwei folgende Jahre immer noch die Mutter mit Forderung einer psychiatrischen Bewertung während Verhandlung in Gerichtssaal vor Augen aller Beteiligten und in Anwesenheit des Kindes, durch einen Psychiater, den der Richter selbst für richtig hält. Der Antrag der Mutter auf die Rückkehr des Kindes nach Polen auf der Grundlage des Haager Kindesentführungsübereinkommens wurde durch das Dresdner Oberlandesgericht ohne vorherige Anhörung der Mutter abgelehnt, obwohl die Ablehnung vor der Anhörung durch die direkte Anwendung der EU-Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 verboten ist. Die gerichtliche Verletzung der EU-Verordnung wurde mit einer bloßen Behauptung erklärt, dass die Mutter eventuell nicht nach Polen umgezogen sei, obwohl das Kind tatsächlich mit ihr in Polen wohnte, und obwohl sie die amtliche Abmeldung des Kindes aus dem Melderegister in Deutschland nach Polen durchführte.
Vorwürfe gegen Gerichtsverfahren
Die hiermit vorgestellte Vorwürfe und Verdachte beruhen auf richterlicher Tätigkeit in einer Familiensache, die seit 2014 bis 2017 der Gegenstand des Verfahrens unter Az. 301 F 1795/14 vor dem Amtsgericht Dresden war. Diese Familiensache wurde mit ungerechtfertigten Anregung des Jugendamtes dem Gericht vorgestellt und schon am 30.06.2014 durch Beschluss entschieden. Obwohl die Kostenentscheidung dabei dem separaten Beschluss überlassen wurde, erfüllte der Beschluss vom 30.06.2014 jede Anforderung der Endentscheidung gemäß § 38 FamFG; er wurde der Mutter mit Belehrung über Beschwerderecht zugestellt.
Unverzüglich nach der Gerichtsentscheidung hat die Mutter innerhalb eines Monats den Umzug ihres Kindes und ihr eigenen nach Polen durchgeführt. Sie hat das Kind aus Dresden abgemeldet und dem Familiengericht den Umzug des Kindes nach Polen mitgeteilt. Sie kümmerte sich um Formalitäten, weil sie sich keines Missbrauchs der mit dem Aufenthalt des Kindes in Deutschland gebundenen Leistungen des Staates während des Aufenthaltes des Kindes außerhalb Bundesgebiet schuldig machen wollte. Der Umzug nach Polen war notwendig, weil die Wohnung, die die Mutter mit dem Kind in Dresden zur Verfügung hatte, durch Wasserschaden unbewohnbar geworden war. Als die Hilfe seitens Großeltern und Geschwister in Polen für die Mutter wegen jungen Alter des Kindes nicht zu überschätzen war, entschloss sie sich, länger in Polen mit dem Kind zu bleiben. Ein zusätzlicher Grund hatte sie dafür in ihren schlechten Erfahrungen mit Kindergartenstätte in Dresden, deren Personell nicht nur kein adäquater Schutz für die Kinder sichern konnte, sondern auch die Handlung des Jugendamtes gegen die Mutter veranlasste, wenn diese den Verbot der Anwesenheit fremder Männer in der Kindergartenstätte forderte.
Gleichzeitig mit dem Umzug nach Polen verzichtete die Mutter auf anwaltliche Hilfe im Verfahren unter Az. 301 F 1795/14, welche sie richtig für schon entschieden in dem ersten Rechtsgang hielt. Sie hatte keine Absicht, die Gerichtsentscheidung anzufechten. Das Verfahren wurde nicht wegen Familienstreitigkeit sondern auf Wunsch der Beamten und Mitarbeiter der Kindergartenstätte eingeleitet. In der Familie gab es Raum für Anpassung. Die Mutter wollte deswegen die Familiensache außergerichtlich, in der Familie weiter regeln.
Die Sache der Familie konnte mit dem Ende Juni 2014 das Dresdner Gericht endgültig verlassen. Das Kind hatte spätestens seit 30.07.2014 den Aufenthalt in Polen. Während des Aufenthaltes in Polen war die Mutter im ständigen Kontakt mit dem Vater ihres Kindes, mit den deutschen Beamten und mit dem Gericht in Deutschland. Es gab kein Grund für Befürchtungen um das Wohl des Kindes. Das Kind wurde vor Bedrohung seiner Gesundheit durch Schimmel in der Dresdner Wohnung dank dem Umzug beschützt. Die Mutter mochte ruhig die Renovierung der Wohnung vorbereiten und die Möglichkeiten des weiteren Lebens zwischen Deutschland oder Polen einschätzen. Beide Länder gehören zur EU, und die alleinerziehende Mutter hatte das Recht, die Grenze zwischen Deutschland und Polen mit ihrem Kind frei zu überschreiten.
Der Richter Klaus Ehrnsperger akzeptierte jedoch den Aufenthalt des Kindes in Polen nicht. Er begann in der Sache Az. 301 F 1795/14 erneut gerichtlich zu Handeln. Obwohl er sich zur "Schlussentscheidung" damals ausschließlich den Bereich der Kosten des Verfahrens noch vorbehalten hatte, benannte er im Juli 2014, im Verfahren Az. 301 F 1795/14, eine psychologische Sachverständige. Mit der Hilfe von der Sachverständige wollte der Richter "beweisen", dass die Mutter, die ihr Kind nach Polen brachte, psychisch krank sei. Er hat ein neues Beweisverfahren eingeleitet, obwohl nach dem Erlass des Beschlusses vom 30.06.2014 ein zusätzliches Beweisverfahren durch § 38 FamFG verboten war.
Das Recht auf eine einzige Endentscheidung
Das Recht auf eine einzige Endentscheidung durch Beschluss nach § 38 FamFG bestimmt auch im Fall einer Teilerledigung des Verfahrensgegenstandes die Pflicht des Gerichtes, das Verfahren in der ersten Instanz mit einer Endentscheidung durch einen einzigen Beschluss zu beenden und nicht durch zwei oder mehrere Endentscheidungen und Beschlüsse. Jede Erledigung des Verfahrensgegenstandes, gänzliche sowie teilweise, folgt nach § 38 FamFG immer als eine einzige Endentscheidung. Es gibt keine rechtliche Grundlage, nach einem Beschluss, der eine teilweise Erledigung des Verfahrensgegenstandes darstellt, einen anderen Beschluss als eine zusätzliche Erledigung dieses Verfahrensgegenstandes zu erlassen. Andernfalls könnte es zu Parallelverfahren in der ersten und der zweiten Instanz kommen. Andernfalls würde es in einer Sache eine unbegrenzte Anzahl von "Endentscheidungen" zu erwarten. Ein Beteiligte könnte dabei nicht wissen, ob sie separate Angelegenheiten regeln oder als verbesserte Regelungen derselben Angelegenheit betrachtet werden sollen. Ein Beteiligte könnte auch nicht wissen, ob seine Beschwerde gegen eine von dieser "Endentscheidungen" die richterliche Abneigung gegen ihn hervorrufen könnte. Er wurde wie folgt seines Recht auf freie Beschwerde beraubt.
Das Recht auf gesetzlichen Richter in der EU
Die Handlungen des Richters Klaus Ehrnsperger stellen nach dem 30.06.2014 einen groben Verstoß gegen das EU-Recht dar. Das Kind hat spätestens am 30. Juli 2014 mit der schriftlichen Abmeldung des Kindes aus Dresden, den gewöhnlichen Aufenthalt in Polen erworben, was die Mutter dem Amtsgericht Dresden mitgeteilt hat. Das Verfahren unter Az. 301 F 1795/14 wurde vor dem Umzug des Kindes nach Polen eingeleitet. Es wurde vor dem Umzug des Kindes nach Polen mit der Endentscheidung vom 20.06.2014 auch beschlossen.
Nach dem Umzug wurde das Verfahren unter Az. 301 F 1795/14 durch Rechtsbeugung missbraucht, um die rechtliche Folgen der Umzuges des Kindes nach Polen, die aus Art. 8 der Verordnung des Rates 2201/2003 entstehen, zu übergehen und zu verbergen, was eine direkte Rechtsbeugung darstellte. Das Familiengericht in Dresden war nach dem Umzug nicht berechtigt, ein neues Verfahren ab dem Datum der Beendigung des Umzuges, spätestens den 30.07.2014, einzuleiten. Aufgrund Art. 8 der Verordnung 2201/2003 waren damals für Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung für das Kind, die Gerichte des EU-Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nämlich polnische Gerichte. Das Verfahren Az. 301 F 1795/14 war für den Richter eine Gelegenheit, das EU-Recht zum Nachteil polnischer Familie zu beugen.
Verstoß gegen internationales Recht, Haager-Kindesentführungsübereinkommen
Am Anfang 2015 verlangte die Mutter durch Antrag eine unverzügliche Rückgabe des Kindes aufgrund des Haager-Kindesentführungsübereinkommens. Ihr Antrag wurde ohne ihr Anhörung abgelehnt. Die Ablehnung der Rückgabe des Kindes ohne Anhörung der Antragstellerin war ein direkter Verstoß gegen Art. 1 Abs. 5 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 2201/2003, jedoch nicht seitens des Richters Klaus Ehrnsperger, der seinerseits den Art. 16 des Übereinkommens gebrochen hat.
Verstoß gegen Parteiöffentlichkeit
Die Beauftragung der psychologischen Sachverständigen Frau Petra Reisinger zum Termin am 05.09.2014 wurde der beteiligten Mutter verheimlicht. Sie konnte betreffend den Antrag und seinen Umfang ihre Stellung nicht nehmen. Sie kannte die Bedingungen der Beauftragung nicht und konnte dagegen keine Einwendungen oder Widerspruch dem Gericht mitteilen.
Weil die am 14.08.2014 beauftragte Begutachtung die beteiligte Mutter betreffen sollte und während des Termins am 05.09.2014 durchgeführt werden sollte, so wurde die Beteiligte ihres Rechtes auf Beiwohnung der Beweisaufnahme beraubt, wobei andere Beteiligten ihre Rechte auf Beiwohnung der Beweisaufnahme ohne Verhinderung damals ausüben konnten.
Die beteiligte Mutter wurde auch ihres Rechtes auf Einwendungen oder Widerspruch betreffend die Untersuchung des beteiligten Kindesvaters beraubt. Die Beauftragung der Untersuchung wurde ihr verheimlicht. Der Richter stellte den Auftrag telefonisch am 14.08.2014.
Beweisverfälschung
Der Richter hat im Verfahren Az. 301 F 1795/14 die psychologische Sachverständige ernannt. Ihre Aussagen hat er jedoch durch seine eigene Behauptungen ersetzt. So wurde das Wort "möglich" durch den Ausdruck "sehr wahrscheinlich" ersetzt, was eine grobe Verfälschung der Beweis durch Sachverständige darstellt. Was die Sachverständige lediglich "zur Diskussion gestellt" fand, ist für den Richter zu "sehr wahrscheinlich" geworden. Der Richter erklärte die Mutter ohne jeglichen Grund für eine wahnsinnige Person, die "sehr wahrscheinlich" einen Mord an ihrem eigenen Kind beabsichtigte. Der Richter beleidigte dadurch grob und vorsätzlich die sorgfältige und vernünftige Mutter, die immer ihrem Kind geeignete Wohnung zusicherte, dann jahrelang immer pünktlich zu den Umgangstermine mit ihrem Kind kommt, obwohl sie dabei erniedrigt und sogar von dem "Umgangspfleger", Herrn Benjamin Michael geschlagen wurde, und die ihre berufliche Arbeit immer zuverlässig und verantwortungsvoll, mit Fachwissen und Kenntnisse von zwei Fremdsprachen außer ihrer Muttersprache, leistet.
Der Richter Klaus Ehrnsperger verweigerte der Mutter ihres Recht auf Beweis durch öffentliche Urkunden in Gestalt von Attesten der unabhängigen Psychiater, die in völligen Übereinstimmung und ohne Zweifel die völlige Gesundheit der beteiligten Mutter bestätigten.
Volksverhetzung
Wegen des Missbrauchs der richterlichen Autorität und wegen der Brutalität und der Gesetzwidrigkeit, die bei der Verfolgung der polnischen Mutter offenbart wurden, erfüllt das vorgestellte Benehmen des Richters die Tatbestandsmerkmale von Volksverhetzung: "http://wolnespoleczenstwo.org/dokumenty/2017/03/przeciwko_przesladowaniu_polskiej_matki/".
Wenn ein Richter auf solch brutale Weise eine Mutter polnischer Herkunft verachten und demütigen darf, und das vor Augen ihres Kindes, so wird er für seine Mitbürger zum Muster straffreier nationaler Feindlichkeit. Es ist dazu von großen Bedeutung für die rechtliche Bewertung des Tates, dass der Richter offensichtlich Straflosigkeit seinen Komplizen zusichern konnte. Er führte als Richter zu Vorteil von Herrn Benjamin Michael, der die Mutter verprügelt hatte, das Verfahren zum Gewaltschutz der Mutter vor Herrn Benjamin Michael. Der Richter konnte dazu geführt haben, dass seitens der Staatsanwaltschaft Dresden dem Herrn Benjamin Michael kein Vorwurf von Körperverletzung der Mutter gestellt wurde, obwohl die Verletzungen der Mutter ohne Zweifel bewiesen sind.
Ob der Richter bei der Verfolgung und Demütigung der polnischen Mutter und bei der Volksverhetzung sich auch Vorteilnahme oder Bestechlichkeit schuldig machte, was sehr wahrscheinlich scheint, soll von der Staatsanwaltschaft ebenfalls aufgeklärt werden.